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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 33/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 3 c Abs. 1, EStG § 22 Nr. 4 Satz 2 |
| Schlagwörter | Abgeordneter, Werbungskosten, Aufwandsentschädigung |
| Rechtsfrage: | Sind Kosten des Wahlprüfungsverfahrens zum Erhalt eines Abgeordnetenmandats nicht als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (Kostenpauschale) der Mandatstätigkeit stehen (anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten im Verhältnis steuerpflichtige Einnahmen/Gesamteinnahmen) oder generell durch § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht abzugsfähig, da durch die Kostenpauschale abgegolten? Auslegung des Begriffs "durch das Mandat veranlasste Aufwendungen"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 13.06.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 12096/09 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 21 02 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.12.2013 |
| Erledigungs-Az: | IX R 33/12 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 07 38 |