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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-405/19 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Ausgaben auch einem Dritten zugutekommen - wie dies der Fall ist, wenn ein Projektträger beim Verkauf von Wohnungen Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren trägt, die auch den Grundeigentümern zugutekommen -, dem nicht entgegensteht, dass die Mehrwertsteuer, die auf diesen Kosten lastet, vollständig in Abzug gebracht werden kann, sofern festgestellt wird, dass zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Steuerpflichtigen nebensächlich ist? - 2. Gilt dieser Grundsatz auch, wenn es nicht um Gemeinkosten geht, sondern um Kosten, die ganz bestimmten der Mehrwertsteuer unterliegenden oder nicht unterliegenden Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind, wie hier dem Verkauf einerseits der Wohnungen und andererseits der Grundstücke? - 3. Wirkt sich der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit/das Recht hat, die Ausgaben teilweise dem Dritten, dem sie zugutekommen, in Rechnung zu stellen, dies aber nicht tut, auf die Frage nach der Abzugsfähigkeit der auf diese Ausgaben entfallenden Mehrwertsteuer aus?
Vorinstanz: Hof van Cassatie (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 288 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-405/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 14 44