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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-581/18 (EuG)
§§: VO (EWG) Nr. 260/68, AEUV Art. 9, AEUV Art. 263
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Beamte, Bedienstete, Arbeitslohn, Gehalt, Besteuerung
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragten, - die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; - die Klage für begründet zu erklären und folglich den am 30.7.2018 zugestellten Beschluss der Europäischen Kommission im Wege der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klage auf der Grundlage der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29.2.1968 und/oder Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union für nichtig zu erklären und die Akte an die zuständige Behörde zurückzuverweisen; - alle in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen Pflichten anzuordnen; - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; - den Klägern alle sonstigen Rechte, Forderungen und Anträge vorzubehalten.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 408 S. 62
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 27.02.2019
Erledigungs-Az: Rs T-581/18