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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 66/98
§§: EStG § 10b, EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStDV § 48 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1, GG Art. 3, GG Art. 140
Schlagwörter Spende, Bescheinigung, Verein, Feststellungsklage, Verfassung
Rechtsfrage: Rev. FA: a) Ist nach der sog. "Überlagerungstheorie" ein hauptsächlich weltanschauliche Zwecke verfolgender Verein auch nicht zur partiellen Ausstellung von Spendenbescheinigungen gem. § 10b Abs. 4 EStG insoweit berechtigt, als er auch begünstigte Tätigkeiten (z.B. Gesundheits-, Jugend- und Wohlfahrtspflege) durchführt? Verfassungsmäßigkeit des Spendenrechts? - b) Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 41 FGO? Bestehendes Rechtsverhältnis nur gegenüber den für die etwaigen Spenden zuständigen Wohnsitzfinanzämtern? Anschl.-Rev. Kläger: Verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Vereins (Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft) mit Kirchen und Religionsgemeinschaften. Fallen unter "religiöse" Zwecke i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG auch weltanschauliche Zwecke? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 26.01.1998
Vorinstanz/AZ: 8 K 8264/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1193
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.09.1999
Erledigungs-Az: XI R 66/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 04 89