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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 37/19 (BFH) |
§§: | AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 202 Abs. 1 Satz 3, AO § 164 Abs. 3 Satz 3, AO § 171 Abs. 14 |
Schlagwörter | Außenprüfung, Mitteilung, Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO sowie unterbliebene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach einer Außenprüfung: Handelt es sich bei einem Hinweis in einem Außenprüfungsbericht, dass die Prüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich der Umsätze und Vorsteuern zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, um eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, obwohl ggf. noch Unsicherheiten über die Anwendung von § 13 b UStG bestehen? Macht die nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO bestehende Verpflichtung zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (hier: trotz ggf. bestehender Unsicherheiten über die Anwendung von § 13 b UStG) den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu einem "auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheid" i.S. des § 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist bis zu dessen Erlass gehemmt ist? Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 14 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 516/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 01 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |