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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 11/08 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3
Schlagwörter Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Bindung, Änderung
Rechtsfrage: Hat eine ohne schriftlichen Bescheid erfolgte antragsgemäße Kindergeldfestsetzung eine positive Bindungswirkung für die Zukunft, die nur unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 bis 4 EStG wieder beseitigt werden kann (hier: Rechtsgrundlose Zahlung wegen eingetretener Kenntnis, dass ein beabsichtigtes soziales Jahr nach vier Monaten nicht angetreten werden konnte)? Divergenz zu VI R 78/98, 164/98 und VIII R 92/01? Kann § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG bei Überschreitung der viermonatigen Übergangszeit bis zum Beginn des Freiwilligen sozialen Jahres analog angewendet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.05.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 2809/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 15 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.03.2011
Erledigungs-Az: III R 11/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 16 26