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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/19 (BFH) |
§§: | EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 4 |
Schlagwörter | Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe |
Rechtsfrage: | Wer hat die verfristet abgegebenen Datenübermittlungen i.S. des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG zu vertreten, wenn sie aufgrund eines durch ein Software-Update des externen IT-Dienstleisters verursachten Fehlers irrtümlich unter Verwendung einer falschen Kundennummer abgegeben wurden und somit nicht die nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Klägerin als Mitteilungspflichtige enthalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5117/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 16 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 8/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 13 07 |