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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 25/05
§§: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 9, BGB § 2155
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Vermächtnis, Verschaffung, Übertragung, Gegenstand, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Stellt der Vollzug eines durch den Erblasser nur mündlich angeordneten Vermächtnisses, der Bedachte solle u.a. eine nicht zum Nachlass gehörende Immobilie im Wert von ca. 250.000 DM erhalten, ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung des bisherigen Erbschaftsteuerbescheids berechtigt? Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Immobilie mit dem gemeinen Wert (Verschaffungsanspruch) oder mit dem sog. Bedarfswert (Steuerwert) anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 05.04.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 7416/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 29 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.03.2007
Erledigungs-Az: II R 25/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 16 95