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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 58/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 6 |
Schlagwörter | Forderungsverzicht, Besserungsschein, Verbundene Unternehmen, Betriebsausgabe, Verdeckte Einlage |
Rechtsfrage: | Ist ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein gegenüber einem verbundenen Unternehmen betrieblich -und nicht durch die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen- veranlasst, wenn neben einem weiteren verbundenen Unternehmen andere Gläubiger keinen Forderungsverzicht aussprechen, sich die verbundenen Unternehmen mit ihrem Forderungsverzicht eine erhebliche Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten versprechen und der vereinbarte Besserungsschein später wirksam wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 430/99 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.08.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 58/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |