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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 81/01 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst a |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Halber Steuersatz, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Entschädigung, Steuersatz, Fünftelregelung |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes) bezüglich einer im Jahr 1998 vereinbarten Entlassungsentschädigung, die 1998 i.H.d. steuerfreien Anteils und im Übrigen im März 1999 ausgezahlt wurde. - Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG 2 BvL 1/03 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 196/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 536 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 88 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 81/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/03 ausgesetzt. - Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Erledigung der Hauptsache |