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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 68/03 |
§§: | EStG § 34 c, KStG § 26 Abs. 6 Satz 2, EStG § 10 d, UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Anrechnung, Ausländische Steuer, Verlustabzug, Umwandlung, Körperschaftsteuer |
Rechtsfrage: | Anrechnung ausländischer Steuern/Verlustausgleich bei Verschmelzung: Inwieweit muss das FA auf die tarifliche Körperschaftsteuer entsprechende ausländische Steuern anrechnen und ist dabei der im Übertragungsjahr angefallene Verlust einer mit einer inländischen AG verschmolzenen GmbH bei ihrer Einkunftsermittlung als Verlustausgleich oder verbleibender Verlustabzug abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2755/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 43 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 68/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 30 37 |