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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-200/98 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 58, EG-Vertrag Art. 73 b, EG-Vertrag Art. 73 d
Schlagwörter Konzernbeitrag, Doppelsteuerung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, EG, Nichtdiskriminierungsklausel
Rechtsfrage: Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes (1947:576) über die staatliche Einkommensteuer wird einem Konzernbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtliche Wirkung zuerkannt, wenn er von einer schwedischen Aktiengesellschaft an eine andere schwedische Aktiengesellschaft geleistet wird, die entweder unmittelbar dem erstgenannten Unternehmen oder diesem zusammen mit einer oder mehreren 100%igen schwedischen Tochtergesellschaften vollständig gehört. Das steuerliche Ergebnis bleibt gleich, wenn eine oder mehrere der 100%igen Tochtergesellschaften ausländische Gesellschaften sind, ihren Sitz aber in ein und demselben Mitgliedstaat haben und Schweden mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das eine Nichtdiskriminierungsklausel enthält. Ist es vor diesem Hintergrund mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht insbesondere mit Art. 52 i. V. m. Art. 58 und den Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag vereinbar, eine Regelung anzuwenden, wonach einem Konzernbeitrag nicht die gleiche steuerrechtliche Wirkung zuerkannt wird, wenn die schwedische Muttergesellschaft statt dessen das Unternehmen, das den Beitrag erhält, zusammen mit zwei oder mehr 100%igen ausländischen Tochtergesellschaften besitzt, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, mit denen Schweden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, die eine Nichtdiskriminierungsklausel enthalten?
Vorinstanz: Regeringsrätt
Vorinstanz/Datum: 29.04.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 258 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.11.1999
Erledigungs-Az: Rs C-200/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 04 74