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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 42/18 (BFH)
§§: BeurkG § 13 Abs. 2, BeurkG § 44 a Abs. 2
Schlagwörter Ergebnisabführungsvertrag, Anerkennung, Berichtigung
Rechtsfrage: 1. Ist in Fällen der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG bei der objektiven Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags neben dem Inhalt der auszulegenden Vertragsurkunde auch diejenige Urkunde heranzuziehen, die in der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG tatsächlich vorgelesen und bei einer Schwestergesellschaft zum Handelsregister eingereicht worden ist? - 2. Kann eine Berichtigung eines Gewinnabführungsvertrags ex tunc auf § 44 a Abs. 2 BeurkG gestützt werden (ausdrücklich offen gelassen im Senatsbeschluss vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013 S. 989)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.06.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 115/15, 10 K 116/15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2022
Erledigungs-Az: I R 42/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 36