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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 56/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, LStR R 41, GG Art. 3, GG Art. 6 |
Schlagwörter | Umzugskosten, Miete, Drittaufwand, Ehegatten |
Rechtsfrage: | Ist aufgrund eines beim Ehemann begründeten beruflich veranlassten Umzugs die für den Umzugsmonat fällige Doppel-Mietzahlung nicht abziehbar, weil die Zahlung vom Konto der Ehefrau erfolgte und insoweit der Ehemann den Mietaufwand nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip) nicht selbst getragen hat? Liegt im Hinblick auf die eheliche Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Abkürzung des Zahlungsweges oder Drittaufwand vor, weil die Ehegatten Gesamtschuldner der Miete waren und die Ehefrau auf ihre eigene Rechnung gezahlt hat und keine Verbindlichkeit des Ehemanns begleichen wollte? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4557/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 965 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 56/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 03 |