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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 20/10 (BFH) |
§§: | InsO § 178 Abs. 3, AO § 251 Abs. 2, UStG 2005 § 17 Abs. 1 |
Schlagwörter | Insolvenz, Änderung, Bestandskraft, Berichtigung |
Rechtsfrage: | 1. Führt nach dem Wortlaut der eindeutigen Regelung des § 178 Abs. 3 InsO (Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung einer Forderung) die Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle dazu, dass der materiell-rechtliche Steueranspruch nur unter den dort genannten Voraussetzungen geändert werden kann? - 2. Sind weiterhin unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Gehaltes des Steueranspruches auch Änderungen nach einzelsteuergesetzlichen Vorschriften (AO, UStG) möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4305/07 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 28 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.11.2011 |
Erledigungs-Az: | V R 20/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 15 |