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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 17/05 |
§§: | GrEStG § 2 Abs. 3, GrEStG § 7 Abs. 2, GrEStG § 6 Abs. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Wirtschaftliche Einheit, Wohnanlage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Realteilung |
Rechtsfrage: | Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG: Ist die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts befindliche, aus mehreren Gebäuden bestehende Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen, so dass bei flächenmäßiger, wertgleicher Teilung auf die Gesellschafter eine Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zu erheben ist? Andernfalls wäre nur eine teilweise Befreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG gegeben. - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3138/04 GE |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1638 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 17/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 42 14 |