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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 9/12 (BFH) | 
| §§: | AO § 163, EStG § 10 d Abs. 2, KStG § 11 | 
| Schlagwörter | Billigkeitserlass, Mindestbesteuerung, Verlustausgleich, Liquidation | 
| Rechtsfrage: | Kann eine sachliche Unbilligkeit i.S. des § 163 AO anzunehmen sein, wenn es durch die Anwendung des § 10 d Abs. 2 EStG nicht nur zu einer Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung kommt, sondern - im Streitfall wegen Liquidation der Steuerpflichtigen - zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 02.01.2012 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 63/11 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 45 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.08.2012 | 
| Erledigungs-Az: | I R 9/12 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 33 00 | 
