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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 88/00 | 
| §§: | DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, DBA-Frankreich Art. 14, EStG § 38 b | 
| Schlagwörter | Grenzgänger, Unbeschränkte Steuerpflicht, Lohnsteuer, Steuerklasse, Öffentliche Kasse | 
| Rechtsfrage: | Bezieht der Ehemann einer Arbeitnehmerin, die beide als deutsche Staatsangehörige in Frankreich wohnen und im Inland Arbeitslohn beziehen, keinen Arbeitslohn i.S.des § 38b Satz 2 Nr.3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, wenn sein Arbeitslohn nach dem DBA-Frankreich von der deutschen Besteuerung freigestellt wird? Hat die Ehefrau, die Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse erhält, daher Anspruch auf Steuerklasse III für den Lohnsteuer-Abzug? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.07.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | VI 189/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 24 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 05.09.2001 | 
| Erledigungs-Az: | I R 88/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 62 10 | 
