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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 9/10 (BFH)
§§: UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. c, UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. e, UStG 2005 § 3 a Abs. 3, UStG 2005 § 3 a Abs. 1, UStG 2005 § 3 a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a
Schlagwörter Vermögensverwaltung, Bank, Kreditinstitut, Steuerfreiheit, Hauptleistung, Leistung
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei Leistungen eines Kreditinstituts im Rahmen einer bankmäßigen Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung), die im Streitfall mit einer Teilpauschalvergütung, die zumindest i.H. von 1/3 auf die anfallenden Gebühren für den Ankauf und Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände entfällt, vergütet wurde (BMF-Schreiben vom 9.12.2008 IV B 9-Satz 7117-f/07/10003, 2008/0682415, BStBl I 2008 S. 1086), um Leistungen eigener Art, die weder unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e bzw. Buchst. c UStG noch unter den Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG fallen, sondern um eine einheitliche (steuerbefreite bzw. evtl. im Ausland erbrachte) Leistung, die aus der Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren und Geldforderungen einerseits und einer sonstigen Dienstleistung (u.a. vorbereitende Verwaltungstätigkeit, die insbesondere der Optimierung der einzelnen Anlageentscheidung der Bank dient) besteht (teilweise Anschluss an BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 22/04, BStBl II 2008 S. 993)? - 2. Stellt die sonstige Dienstleistung eine unselbständige Nebenleistung zur steuerbefreiten Hauptleistung dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.03.2010
Vorinstanz/AZ: 6 K 1930/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 19 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2012
Erledigungs-Az: V R 9/10
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 28.10.2010 - V R 9/10 - Das Verfahren V R 9/10 ist durch Beschluss vom 28.10.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-44/11 ausgesetzt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 30 36