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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 43/18 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Privatnutzung, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse, Rufbereitschaft, Feuerwehr |
Rechtsfrage: | Ist die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr kein geldwerter Vorteil, wenn der Leiter verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig - auch zu privaten Anlässen - mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen (ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1205/18 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 32 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 19 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 43/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 10 53 |