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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/18 (BFH) |
§§: | EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, BewG § 51 a, BGB § 1456 |
Schlagwörter | Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung, Gütergemeinschaft, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Wer ist Inhaber eines Betriebs i.S. des § 51 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört? - Liegen in Fällen, in denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Gestalt einer Mitunternehmerschaft von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben wird, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51 a BewG nur dann vor, wenn sich beide Ehegatten an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2662/14 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1979 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 04 61 |