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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 61/98
§§: InvZulG § 4 Abs. 1, InvZulG § 4 Abs. 2 Nr. 1 J: 1986, EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 u
Schlagwörter Anwendersoftware, Software, Entwicklung, Verbleiben, Forschung
Rechtsfrage: Wurde eine Groß-Computeranlage zur Entwicklung von Software auf Eigeninitiative oder im Kundenauftrag (Produktion) eingesetzt? Übergangener Beweisantrag und fehlerhafte Beweiswürdigung als Verfahrensfehler? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.11.1995
Vorinstanz/AZ: 12 K 6801/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.09.2000
Erledigungs-Az: III R 61/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 64 87