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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/01 |
§§: | EStG § 17 Abs. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 242 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Veräußerung, Unterbeteiligung, Familie, Treu und Glauben, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Atypisch stille Unterbeteiligung der anfangs minderjährigen Kinder an einer 50-%igen GmbH-Beteiligung des Vaters, mit der Folge, dass weder der Vater noch die Kinder bei der späteren Veräußerung der Beteiligung wesentlich i.S. des § 17 EStG beteiligt waren: Steuerliche Anerkennung, wenn bei Abschluss der Unterbeteiligungsverträge kein Ergänzungspfleger mitgewirkt hat und die Gewinnausschüttungen der GmbH teilweise abweichend von den Verträgen verwendet worden sind? Spätere rückwirkende Genehmigung der nunmehr volljährig gewordenen Kinder? Bindung des FA nach Treu und Glauben an die langjährige Nichtbeanstandung der Unterbeteiligungsverträge vor dem Streitjahr? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 5569/92 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 827 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 21/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 44 |