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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-412/15 (EuGH) | 
| §§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. d | 
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Blutplasma, Lieferung, Arzneimittel, Arzneiware | 
| Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? - 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? - 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an? | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.03.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1166/13 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 21 87 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 05.10.2016 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-412/15 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 36 | 
