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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 24/02
§§: EStG § 52 Abs. 15, EStG § 13
Schlagwörter Landwirtschaft, Wohnung, Entnahme, Selbstnutzung
Rechtsfrage: Konnte ein Landwirt zum 1.1.1990 neben der selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses (138 qm, Baujahr 1973) auch die sich im Untergeschoss -als Einliegerwohnung genehmigte- befindliche Wohnung (105 qm) gem. § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei entnehmen, wenn er geltend macht, die Untergeschossräume seien erst zum 1.7.1990 zu einer Wohnung ausgebaut worden (mit anschließender Fremdvermietung) und hätten vorher als Neben-(Keller-)räume der Hauptwohnung im Erdgeschoss gedient? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.03.2001
Vorinstanz/AZ: 13 K 197/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.06.2003
Erledigungs-Az: IV R 24/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 43