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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 52/03
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33
Schlagwörter Heimunterbringung, Mietverhältnis, Angehörige, Fremdvergleich
Rechtsfrage: 1. Mietverhältnis mit nahen Angehörigen - Bestätigung des Abschlusses des Mietvertrags und dessen Durchführung durch Tochter als Zeugin im FGlichen Verfahren trotz der vom FG festgestellten Mängel (Mietvertrag für 1996 auf einem aus 12/1997 stammenden Mietvordruck, Vorlage zweier Mietverträge mit unterschiedlich hohem Mietzins, unklare Mietzinsentrichtung) für Anerkennung des Mietverhältnisses ausreichend - Fehlerhafte Beweiswürdigung als Verfahrensmangel? - 2. Aufwendungen für Unterbringung des Adoptivsohnes in einem Internat mit psychologischer Betreuung trotz Stattgabe des Antrags auf betreutes Wohnen durch das Jugendamt gemäß § 34 des Jugendhilfegesetzes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Übergehen von Beweisanträgen als Verfahrensfehler? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.04.2002
Vorinstanz/AZ: 12 K 2155/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 12 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2005
Erledigungs-Az: IX R 52/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 07 72