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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 47/06 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 |
Schlagwörter | Bußgeld, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Stellt eine vom Arbeitgeber (GmbH) gezahlte Geldbuße sowie eine Geldauflage gemäß § 153 a StPO, die gegen den als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen Kläger wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz persönlich verhängt worden war, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die strafrechtlichen Sanktionen in Höhe von ca. 79.000 DM nur gegen den Kläger persönlich gerichtet waren und dadurch das persönliche Interesse an der Zahlungsübernahme durch den Arbeitgeber gegenüber dessen eigenbetrieblichem Interesse überwiegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 55/03 (3) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 202 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 06 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 76 |