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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 15/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist, wenn das FA innerhalb der Zweijahresfrist zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, wegen deren Nichtabgabe die Besteuerungsgrundlagen schätzt, im Einspruchsverfahren und nach Abgabe der Steuererklärung den Schätzungsbescheid aufhebt und die Einkommensteuer auf 0,- DM festsetzt? Liegt ein Verschulden des Steuerpflichtigen vor, weil er ein auf dem Gebiet des Steuerrechts tätiger berufsmäßiger Vertreter ist oder kommt es darauf nicht an, weil das FA mit dem Erlass des Schätzungsbescheides das (Pflicht-)Veranlagungsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bereits in Gang gesetzt hat und dieses nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht widerrufen kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4173/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 15/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 15 |