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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 81/07 (BFH)
§§: AO § 174 Abs. 4 Satz 3, AO § 174 Abs. 3 Satz 1
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Änderung, Außenprüfung
Rechtsfrage: Durfte der Einkommensteuerbescheid 1993 im Kalenderjahr 1999 nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist noch geändert werden, um einen Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Zahlung des Kaufpreises im Kalenderjahr 1993 irrtümlich im geänderten ESt-Bescheid 1994 berücksichtigt wurde? Kann sich die Erkennbarkeit (der Nichtberücksichtigung in 1993) i.S. des § 174 Abs. 3 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO nur durch die Zuordnung des Sachverhalts zu einem bestimmten Bescheid oder auch auf Grund eines Schreibens der Betriebsprüfung (BP) und einer ersten Besprechung im Rahmen der BP ergeben? Führt die fehlende Einbindung der Veranlagungsstelle bis zur tatsächlichen Auswertung des BP-Berichts in 1999 zum Fehlen einer Kausalität i.S. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO? Im Streitfall erfolgte zudem erst durch das BFH-Urteil vom 20.4.2006 III R 1/05 endgültig Klarheit darüber, ob der Verkauf eines Miteigentumsanteils überhaupt im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu erfassen ist. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.07.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 1014/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1571
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2009
Erledigungs-Az: III R 81/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 77