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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-70/07 (EuG)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter EG, Beihilfe, Zuschuss, Subventionskontrolle, Italien, Schiffbau, Betriebsbeihilfe, Lieferfrist, Fristverlängerung
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung der Kommission vom 4.7.2005 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Cantieri Navali Termoli SpA gewähren will (K 48/2004 [ex N 595/2003]), mit der die Betriebsbeihilfe i.S. von Art. 3 der Verordnung über den Schiffbau als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden ist, die Italien der Klägerin für das Schiff C.180 (ex 173) gewähren wollte, soweit die Verlängerung der Lieferfrist für das Schiff um zehn Monate abgelehnt wurde?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 95 S. 52
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 12.11.2008
Erledigungs-Az: Rs T-70/07