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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-499/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 205, Richtlinie 2006/112/EG Art. 202, Richtlinie 2006/112/EG Art. 157 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zolllager, Haftung, Gesamtschuldner
Rechtsfrage: Können die Mitgliedstaaten nach dem früheren Art. 21 Abs. 3 der RL 77/388/EWG, der nunmehr in Art. 205 RL 2006/112/EG enthalten ist, i.V.m. den Art. 202 und 157 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmen, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers selbst dann unbedingt gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom steuerpflichtigen Eigentümer von Waren für eine Lieferung gegen Entgelt geschuldet werden, wenn der Lagerinhaber gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 51 a § 3 WBTW)?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 13 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2011
Erledigungs-Az: Rs C-499/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 95