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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 119/04 |
| §§: | GewStG § 2, GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Dauerschuldzinsen, Saldierung, Besitzunternehmen, Betriebsgesellschaft |
| Rechtsfrage: | Ist bei einer Betriebsaufspaltung auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung die Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen aus wechselseitig zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft gewährten Darlehen vorzunehmen, so dass nur noch der Zinsaufwandssaldo als gewerbesteuerlicher Dauerschuldzins anzusehen ist? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 09.11.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 2121/01 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 380 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 30 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.09.2005 |
| Erledigungs-Az: | I R 119/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 12 44 |