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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 22/16 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Reiseverkehr, Reisevorleistung, Nebenleistung
Rechtsfrage: Schließt ein Reiseveranstalter zum Zwecke der Organisation von Pauschalreisen mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) ab, unterliegt dann der in diesen Aufwendungen enthaltene Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG? Unterliegen Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation als selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen nicht der Hinzurechnung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.02.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 1472/13 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 10 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2019
Erledigungs-Az: III R 22/16
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil begründet - teilweise Aufhebung des FG-Urteils - Revision zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 98