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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 39/02 | 
| §§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 3 Satz 4, EStR 1999 R 197 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Tarif, Mindestbesteuerung, Verlustverrechnung | 
| Rechtsfrage: | Unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr die gesamten außerordentlichen Einkünfte der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG, wenn positive außerordentliche Einkünfte und laufende Verluste unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen, weil zwingend eine Verlustverrechnung (§ 2 Abs. 3 Satz 4 EStG) zu erfolgen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.11.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 203/01 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 14 97 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.07.2004 | 
| Erledigungs-Az: | X R 47/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 47/02 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
