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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-186/15 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 8, UStG § 15 a, UStG § 15 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 2006/112/EG Art. 175 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 184
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Rundungsregel
Rechtsfrage: 1. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird? - 2. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff RL 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz i.S. des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d RL 77/388/EWG berechnet wird? - 3. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff RL 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel - 2. Frage - dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.03.2015
Vorinstanz/AZ: 15 K 2390/12 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 14 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-186/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 84