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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 49/14 (BFH) |
§§: | UmwStG § 3, UmwStG § 4 Abs. 1, UmwStG § 14 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 1 |
Schlagwörter | Formwechsel, Wahlrecht, Aktivierung, Immaterielles Wirtschaftsgut, Abschreibung, Umwandlung |
Rechtsfrage: | Können bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert und Auftragsbestand) in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft erfolgsneutral aktiviert (und nachfolgend gewinnmindernd abgeschrieben bzw. aufgelöst) werden, auch wenn die entsprechenden Ansätze in der Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft (rechtskräftig) nicht berücksichtigt wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2396/13 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 12 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.09.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 49/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 89 |