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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 9/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Ausbildung, Fortbildung, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um eine nicht mit der erstmaligen Berufsausbildung verwandte Zweitausbildung handelt und der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 248/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 9/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 83 |