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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 37/13 (BFH) |
§§: | UStG § 3 Abs. 9 a Nr. 2, UStG § 10 Abs. 1 Satz 1, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27, Richtlinie 2006/112/EG Art. 395 |
Schlagwörter | Sonstige Leistung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage, Kantine, Arbeitnehmer |
Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für an Arbeitnehmer verbilligt abgegebene Essensmarken: Sind die sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer durch die verbilligte Abgabe von Essensmarken bei von einem Subunternehmer betriebener Kantine erbringt, nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen oder ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der für die Umsätze tatsächlich entstandenen Kosten anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3191/10 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 2046 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 26 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |