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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 68/00 |
§§: | EStG § 52 Abs. 32 b, EStG § 31 Satz 1, EStG § 66 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückwirkung, Frist |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Frist des § 52 Abs. 32 b EStG 1998 für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist? Kann der Kläger bei einer verspäteten Antragstellung im Jahre 1998 für die Zeit vom 1.1.1996 bis 30.6.1997 zur Erlangung des in § 31 S. 1 EStG vorgesehenen steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimum auf die bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzenden Kinderfreibeträge verwiesen werden, auch wenn diese wegen des niedrigen Einkommens zu keiner Steuerentlastung führen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | III 63/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 953 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 68/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 93 83 |