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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-409/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 7 Satz 1
Schlagwörter EG, Vorsteuerabzug, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, bestimmte Kraftfahrzeuge nach Inkrafttreten der Richtlinie vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge vor Inkrafttreten der Richtlinie aufgrund einer, von den Verwaltungsbehörden tatsächlich geübten Praxis gewährt worden ist? - 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 17 Abs. 7 S. 1 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat ohne vorhergehende Konsultationen i.S.d. Art. 29 der Richtlinie erlaubt ist, zur Konsolidierung des Budgets bestehende Vorsteuerausschlüsse auf die in Frage 1 genannte Art und Weise unbefristet auszuweiten?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 22.09.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 20 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.01.2002
Erledigungs-Az: Rs C-409/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 37