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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 2/08 (BFH)
§§: UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 1, SGB V § 130 a Abs. 1
Schlagwörter Rabatt, Hersteller, Berichtigung, Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Verkaufspreis
Rechtsfrage: 1. Ist der von Pharmaunternehmen zu gewährende gesetzliche Herstellerrabatt (§ 130 a Abs. 1 SGB V) aus dem Nettoverkaufspreis zu errechnen? - 2. In welchem Umfang darf die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage um den Herstellerrabatt im Wege der Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 gekürzt werden? - 3. Müssen die Apotheken als Abnehmer der Lieferungen entsprechend dem aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 06.11.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 450/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 12 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2009
Erledigungs-Az: V R 2/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 26 34