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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 48/01 |
§§: | BewG § 69 Abs. 3, BewG § 69 Abs. 2, BewG § 33 |
Schlagwörter | Abgrenzung, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Baumschule, Nachhaltigkeit, Bebauungsplan |
Rechtsfrage: | Abgrenzung Grundvermögen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ist das am Stadtrand belegene landwirtschaftlich genutzte Grundstück einer Baumschule, das zum Bewertungszeitpunkt im Rahmen der Fruchtfolge an einen anderen Landwirt verpachtet war, und für das ein Bebauungsplan aufgestellt und das in den städtebaulichen Entwicklungsplan aufgenommen wurde, weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder, da anzunehmen ist, dass es spätestens in zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, als Grundvermögen zu bewerten. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2000 |
Vorinstanz/AZ: | IV 305/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.08.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 48/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 15 |