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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 22/06
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Schenkungsteuer, GmbH-Anteile, Teilentgeltlicher Erwerb, Bereicherung, Gemischte Schenkung, Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren
Rechtsfrage: Liegen die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, weil der vom Neffen an seinen Onkel gezahlte Kaufpreis im Verhältnis zu dem - nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelten - Wert der GmbH-Anteile unausgewogen ist und im groben Missverhältnis steht? Ab welchem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist von einem groben Missverhältnis auszugehen und liegt dieses auch bei einem Unterschied von weniger als 51 v.H. vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.02.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 959/01 Erb
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1451
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2007
Erledigungs-Az: II R 22/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 21 20