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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 89/07 (BFH) |
§§: | EStG § 74 Abs. 2, BSHG § 91 Abs. 1, SGB X § 104, BSHG § 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Erstattung, Abzweigung, Unterhalt, Sozialhilfe |
Rechtsfrage: | Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Ist durch die Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 und § 107 SGB X der Kindergeldanspruch der Mutter erloschen, obwohl die Eltern überwiegenden Unterhalt an das monatliche Hilfe nach dem BSHG ohne Anrechnung von Kindergeld beziehende Kind leisteten? Steht die erfolgte steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG dem Erstattungsanspruch der Sozialbehörde nach § 74 Abs. 2 EStG entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1275/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 15 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 89/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 21 |