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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-227/10 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Beihilferegelung, Abschreibung, Firmenwert, Beteiligung, ausländisches Unternehmen
Rechtsfrage: Ist Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 28.10.2009 (staatliche Beihilfe C 45/2007, ex NN 51/2007, ex CP 9/2007) über die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts bei Erwerb einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (TRLIS) (Körperschaftsteuergesetz) Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweist? - Ist hilfsweise Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist? - Ist weiter hilfsweise Art. 4 der angefochtenen Entscheidung nichtig, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im ABl EU geschlossen wurden?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 195 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.11.2018
Erledigungs-Az: Rs T-227/10