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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 3/17 (BFH) |
§§: | BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 2, EStG § 7 g, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Windkraftanlage, Grundstück, Betriebsvorrichtung, Bewegliches Wirtschaftsgut, Absetzung für Abnutzung, Investitionsabzugsbetrag |
Rechtsfrage: | Ist die Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, oder handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da die Zuwegung ausschließlich der Errichtung, Wartung und Reparatur der Windenergieanlage dient und nach deren Abbau nutzlos und wertlos wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 464/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 04 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 3/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 12 23 |