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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 42/02
§§: UStG § 10 Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Brieftauben, Wettumsätze, Glücksspiel
Rechtsfrage: Ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Wettumsätze aus Geldspielen bei Wettbewerbsflügen mit Brieftauben nur der nicht als Gewinn ausgeschüttete Teil der Spieleinsätze? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.05.2002
Vorinstanz/AZ: 15 K 6731/01 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2005
Erledigungs-Az: V R 42/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 45 97