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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/05
§§: AO 1977 § 152, AO 1977 § 5
Schlagwörter Verspätungszuschlag, Ermessen
Rechtsfrage: Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1,2 v.H. (0,4 v.H. je Verspätungsmonat) der festgesetzten Steuer wegen verspäteter Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters mit überwiegend Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde und der Höhe nach ermessensgerecht, wenn die Summe der übrigen Einkünfte zwar weniger als 800 DM beträgt, gleichwohl aber wegen Eintragung eines Freibetrags eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist und als Bemessungsgrundlage nicht die nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer errechnete Einkommensteuer-Abschlusszahlung zugrunde gelegt wird? Liegt insoweit eine verfassungswidrige Benachteiligung von Beziehern nichtselbständiger Einkünfte vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.11.2002
Vorinstanz/AZ: 7 K 1596/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 28 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.03.2007
Erledigungs-Az: VI R 29/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 15 28