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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 5/03
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1, BGB § 339
Schlagwörter Vertragsstrafe, Studienplatz, Ausbildungskosten, Arzt
Rechtsfrage: Stellt die 10-jährige Verpflichtung im öffentlichen Gesundheitsdienst ein Entgelt für das Zurverfügungstellen eines Medizinstudienplatzes (ohne Gewährung eines Ausbildungsdarlehens oder eines entsprechenden Zuschusses) dar, so dass die bei einem vorzeitigen Ausscheiden während der Verpflichtungszeit festgelegte Strafe den Ausbildungskosten zuzurechnen ist, oder handelt es sich um ein wirksames Druckmittel zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Tätigkeitsdauer im öffentlichen Dienst und damit um eine abziehbare echte Vertragsstrafe für nicht gehörige Vertragserfüllung gem. § 339 ff. BGB? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.11.2002
Vorinstanz/AZ: 13 K 5356/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 446
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.06.2006
Erledigungs-Az: VI R 5/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 90