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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 38/99 |
§§: | UStG § 2 Abs 1 J: 1980, UStG § 2 Abs 1 J: 1991/1993, UStG § 4 Nr 1 J: 1980, UStG § 4 Nr 1 J: 1991/1993, UStG § 4 Nr 14 J: 1980, UStG § 4 Nr 14 J: 1991/1993, UStG § 7 J: 1980, UStG § 7 J: 1991/1993 |
Schlagwörter | Steuerbefreiung, Arzt, Juristische Person, Ausland, Strohmann, Scheinfirma, Haartransplantation, Lohnveredelung |
Rechtsfrage: | Greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auch, wenn die ärztliche Leistung durch eine ausländische juristische Person erbracht wird? -Abgrenzung zwischen Strohmann bzw. Scheinfirma im Hinblick auf den Unternehmerbegriff des § 2 UStG. - Handelt es sich bei Haartransplantationen, die an aus dem Ausland einreisenden Patienten vorgenommen werden, um Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | II 210/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2000 |
Erledigungs-Az: | V R 38/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 52 43 |