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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-515/07 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Zuordnung, gemischtgenutzte Gegenstände, Vorsteuerabzug, Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke, Mehrwertsteuer, Abschreibung |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 1, 2 und 6 RL 77/388/EWG so auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger nicht nur Investitionsgüter, sondern alle Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die beim Erwerb dieser Gegenstände und der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer sofort und vollständig abziehen kann? - 2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Führt die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 RL 77/388/EWG in Bezug auf Dienstleistungen und Gegenstände, die keine Investitionsgüter sind, dazu, dass die Mehrwertsteuer einmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Abzug für diese Dienstleistungen und Gegenstände gewährt wird, erhoben wird, oder muss auch in den darauf folgenden Zeiträumen eine Erhebung stattfinden? Soweit Letzteres zutrifft: Wie ist dann für die Gegenstände und Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige keine Abschreibungen vornimmt, die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen? |
Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2008 Nr. C 22 S. 33 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2009 |
Erledigungs-Az: | Rs C-515/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 08 65 |